Niedergelassener europ. Rechtsanwalt
Wer das Staatsbürgerrecht eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz besitzt, im Herkunftsstaat zur Ausübung des Berufes des Rechtsanwaltes bzw. der Rechtsanwältin berechtigt ist, handlungsfähig und vertrauenswürdig ist, und einen Kanzleisitz und eine Haftpflichtversicherung gemäss den Bestimmungen im Rechtsanwaltsgesetz nachweist, kann sich in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eintragen lassen.
Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin ist zu den gleichen beruflichen Tätigkeiten wie der liechtensteinische Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin berechtigt. Er bzw. sie ist jedoch nicht befugt, in ein Organ der Rechtsanwaltskammer gewählt zu werden, Konzipienten auszubilden und zum Verfahrenshelfer, Verfahrenshilfeverteidiger oder Amtsverteidiger bestellt zu werden.
Wegleitung zur Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte (PDF)
Deckungsbestätigung Haftpflichtversicherung RA (Word)
Fragebogen zur Organisation des Kanzleisitzes (PDF)