Anwaltshonorar
Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt kann das Honorar mit dem Klienten frei vereinbaren. In der Praxis wird entweder ein Honorar nach Zeitaufwand (Stundensatz) oder eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltstarif vereinbart.
Der Stundensatz ist im Einzelfall nach der Art und Umfang der Bemühungen, nach der Schwierigkeit des Falles und nach dem Streitwert (Interesse an der Rechtssache) zu bemessen. Gemäss den Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer ist ein Stundensatz zwischen CHF 300 und CHF 1'000 angemessen, je nach Art der Bemühungen und Schwierigkeit des Falles. Zusätzlich zum Stundensatz können noch Barauslagen und Spesen (z. B. für Kopien, Porto, Telefon, Kosten des Sekretariats etc.) verrechnet werden.
Alternativ zu einem Stundensatz kann das Honorar auch nach dem im Gesetz über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (RATG) berechnet werden. Dieser Tarif bemisst sich nach dem Wert des Streitgegenstandes und enthält für die verschiedenen Leistungen verschiedene Tarifposten (TP). Lassen Sie sich dies beim Erstgespräch detailliert erklären, um Überraschungen zu vermeiden.
Das Liechtensteinische Prozessrecht sieht eine Prozesskostenersatzpflicht des Gegners nach dem Erfolgsprinzip vor. Dies bedeutet, dass die unterliegende Partei im Umfang ihres Prozessverlustes die Prozesskosten der Gegenseite zu ersetzen hat. Der Prozesskostenersatz basiert dabei nicht auf den tatsächlich angefallenen Kosten, sondern stets auf dem Rechtsanwaltstarif. Es ist daher möglich, dass ein Mandant bei einem Prozessgewinn die Kosten seines eigenen Rechtsanwalts bzw. der eigenen Rechtsanwältin nach Zeitaufwand nicht zur Gänze ersetzt erhält.
Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars (quota litis) ist untersagt. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin nicht seine Stunden oder Tätigkeit in Rechnung stellt, sondern mit einem prozentualen Anteil am Erfolg entlöhnt wird.