Grenzüberschreitend tätige Rechtsanwälte
Wenn eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt in Liechtenstein vorübergehend grenzüberschreitend tätig werden will, hat sie bzw. er diese Absicht der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer zu melden und den Nachweis zu erbringen, dass sie bzw. er im Herkunftsstaat zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes zugelassen ist.
Die Rechtsanwaltskammer bestätigt den Erhalt der Meldung, die gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden auf Verlangen nachzuweisen ist.