Rechtsanwalt
Wer das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder das Staatsbürgerrecht eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz besitzt, handlungsfähig und vertrauenswürdig ist, die Rechtsanwaltsprüfung oder die EWR-Eignungsprüfung erfolgreich absolviert hat und einen Kanzleisitz und eine Haftpflichtversicherung gemäss den Bestimmungen im Rechtsanwaltsgesetz nachweist, kann sich in die Liste der Liechtensteinischen Rechtsanwälte eintragen lassen.
Im Unterschied zu einigen anderen europäischen Ländern ist in Liechtenstein zur Führung der Berufsbezeichnung «Rechtsanwalt» nur berechtigt, wer in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen ist.
Rechtsanwaltsgesetz (PDF)
Wegleitung zur Eintragung in die Rechtsanwaltsliste (PDF)
Deckungsbestätigung Rechtsanwalt (Word)
Fragebogen zur Organisation des Kanzleisitzes (PDF)