Entscheidung des OG zu 11.UR.2010.309 vom 17.01.2019
Künftig ist für die Vertretung in Strafverfahren, bei gesperrten Vermögenswerten für die juristische Person zur Bestreitung der Vertretungskosten Verfahrenshilfe zu beantragen.
Das Fürstliche Obergericht hat in dieser Entscheidung in den Erwägungen zusammengefasst festgehalten, dass in Zukunft für die Vertretung in Verfahren (insbesondere in dem, in welchem die vermögenssichernde Massnahme nach § 97a StPO erging) ein Gebühren- und Kostenersatz ausschliesslich über die Verfahrenshilfe möglich ist. Dies bedeutet, dass die betroffenen Verbandspersonen erstens Anträge auf Bewilligung von Verfahrenshilfe gemäss § 26 Abs. 4 StPO zu stellen haben. Zweitens setzt die Honorierung der Vertretungskosten, welche in der Folge grundsätzlich nach RATG und RATV abzurechnen sind, die Beantragung der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers voraus.