Künftig ist für die Vertretung in Strafverfahren, bei gesperrten Vermögenswerten für die juristische Person zur Bestreitung der Vertretungskosten Verfahrenshilfe zu beantragen.
Das Fürstliche Obergericht hat in dieser Entscheidung
in den Erwägungen zusammengefasst festgehalten, dass in Zukunft für die
Vertretung in Verfahren (insbesondere in dem, in welchem die vermögenssichernde
Massnahme nach § 97a StPO erging) ein Gebühren- und Kostenersatz
ausschliesslich über die Verfahrenshilfe möglich ist. Dies bedeutet, dass die
betroffenen Verbandspersonen erstens Anträge auf Bewilligung von
Verfahrenshilfe gemäss § 26 Abs. 4 StPO zu stellen haben. Zweitens setzt die
Honorierung der Vertretungskosten, welche in der Folge grundsätzlich nach RATG
und RATV abzurechnen sind, die Beantragung der Beigebung eines
Verfahrenshilfeverteidigers voraus.
Die Entscheidung als PDF