Wer die erforderliche praktische Bestätigung gemäss Art. 4 des Rechtsanwaltsgesetzes und einen Ausbildungsnachweis gemäss Art. 5 des Rechtsanwaltsgesetzes nachweisen kann, kann die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung beantragen.
Wer bereits in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz die Rechtsanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt hat, hat die Möglichkeit in Liechtenstein die EWR-Eignungsprüfung zu absolvieren.
Die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung bzw. EWR-Eignungsprüfung ist bei der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer zu beantragen. Für die Abnahme der Prüfung ist die Prüfungskommission für Rechtsanwälte zuständig.
Das
Liechtenstein-Institut bietet Kolloquien zur Vorbereitung auf die
Rechtsanwaltsprüfung bzw. EWR-Eignungsprüfung an, falls seitens der
Prüfungskandidaten daran Interesse besteht. Die Anmeldung für die Kolloquien nimmt das Liechtenstein-Institut entgegen.
Zivilrecht Herbst 2016
Staatsrecht 2017
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Staatsrecht Frühjahr 2018
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