Antrag und Umfang

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe erfolgt durch das Gericht bzw. die Behörde bei welcher das Verfahren anhängig ist und ist dort zu beantragen. Die Verfahrenshilfe kann nur die Befreiung von anfallenden Gebühren und Verfahrenskosten oder aber auch den Beizug eines Rechtsanwaltes bzw. einer Rechtsanwältin als Verfahrenshelfer umfassen. Wird dieser Beizug vom Gericht bewilligt, so sind sämtliche Kosten der Rechtsvertretung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gedeckt und werden vom Land Liechtenstein übernommen.